Warum die Verpackungsverordnung (PPWR) mehr ist als eine weitere Regulierung
Die PPWR ist ein strategischer Wendepunkt, weil sie ein unternehmensweites Umdenken entlang der gesamten Wertschöpfungskette fordert. Verpackung betrifft damit nicht nur Nachhaltigkeit oder Einkauf, sondern genauso Produktentwicklung, Logistik, Compliance und Kostensteuerung.
Packaging and Packaging Waste Regulation im EU Green Deal: direkt geltendes Recht
Die PPWR wurde im Rahmen des EU Green Deal angekündigt. Entscheidend für die Praxis ist: Es handelt sich nicht um eine Richtlinie, sondern um eine Verordnung. Damit gilt sie direkt als Recht und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.
Was die PPWR regelt: 3R und ein sehr breiter Anwendungsbereich
Der Fokus der PPWR liegt auf dem 3R Prinzip:
- Reduzieren - Reduce
- Wiederverwenden - Reuse
- Recyceln - Recycle
Gleichzeitig ist der Anwendungsbereich bewusst weit gefasst:
- Alle Verpackungen und Verpackungsabfälle
- über den gesamten Lebenszyklus
- unabhängig von Material oder Herkunft
- ohne grundsätzliche Trennung zwischen B2B und B2C
Dazu kommen Ziele und Instrumente wie EU weit einheitliche Recyclingstandards, Stoffbeschränkungen, Rezyklateinsatz, Kennzeichnung, Abfallreduzierung, Beschränkung bestimmter Einwegprodukte und steigende Mehrwegquoten.
Keine B2B-Ausnahme: Reguliert wird nach Funktion der Verpackung
Die PPWR unterscheidet nicht grundsätzlich zwischen B2B und B2C. Reguliert wird nach Art, Verwendung und Abfallphase der Verpackung, unabhängig davon, ob sie im Geschäfts oder Endkundenumfeld eingesetzt wird.
Für Dich heißt das: Auch Transport und Umverpackungen können voll im Scope liegen, selbst wenn Du nie direkt an Endkunden lieferst.
Verbundenheit und Verrechnungspreise: Zollwert bei Intercompany-Importen absichern
Bei verbundenen Unternehmen ist die Frage zentral, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. In der Zollanmeldung wird abgefragt, ob Käufer und Verkäufer verbunden sind, und es geht um den Nachweis, dass der Preis dem Fremdvergleich standhält.
Praktisch relevant ist hier die Verrechnungspreisdokumentation: Sie wird häufig steuerlich erstellt – muss aber auch zollwertrechtlich tragfähig sein, wenn Importe betroffen sind (inkl. jährlicher Verrechnungspreisanpassungen).
Timeline: Welche Stichtage du auf dem Schirm haben solltest
Die Pflichten kommen nicht auf einmal, sondern gestaffelt.
- 2025: offizielles Inkrafttreten und Veröffentlichung im Amtsblatt
- 12.08.2026: Geltungsbeginn nach Übergangsfrist und Start erster Pflichten
- ab August 2028: erweiterte Kennzeichnungspflichten, zum Beispiel über einen QR Code
- ab 2030: weiterführende Anforderungen wie Recyclingfähigkeitsbewertung, Rezyklateinsatz in Kunststoffverpackungen und Wiederverwendungsquoten
Einheitlicher Verpackungsbegriff: Verpackung ist nicht gleich Verpackungsmaterial
In der Praxis wird oft mit Verpackungsmaterial gearbeitet, das erst später zur finalen Verpackung wird.
- Lieferanten liefern nach PPWR-Definition häufig keine „Verpackung“, sondern Verpackungsmaterial (zum Beispiel Karton, Polsterfolie, Füllmaterial, Klebeband).
- Verpackungsmaterial wird im Sinne der PPWR zur Verpackung, wenn es seine endgültige Form als Verpackungseinheit erhält.
- Erzeugerpflichten trifft dann denjenigen, der aus Verpackungsmaterialien die finale Verpackung erstellt.
- Genau an dieser Stelle entscheidet sich oft, wer später für Nachweise, Kennzeichnung und Konformität einstehen muss.
Drei Verpackungsarten: Erst-, Zweit- und Drittverpackung
Die PPWR arbeitet mit einem etablierten Grundmodell und unterscheidet drei Verpackungsarten:
- Verkaufsverpackung als Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung für den Endabnehmer, auch Erstverpackung
- Umverpackung, die mehrere Verkaufseinheiten zusammenfasst, auch Zweitverpackung
- Transportverpackung zur Erleichterung von Handhabung und Transport und zum Schutz vor Schäden, auch Drittverpackung
Rollen und Verantwortlichkeiten: Wer ist wofür zuständig
Die PPWR definiert Wirtschaftsakteure neu bzw. schärfer. Für die praktische Umsetzung sind zwei Rollen zentral:
Erzeuger: primär verantwortlich für Konformität und Kennzeichnung
Erzeuger ist, wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen oder Marke entwickeln oder herstellen lässt. Es ist nur ein Erzeuger pro Verpackung möglich.
Zu den Pflichten gehören unter anderem:
- Primärverantwortung für Konformität, Gestaltung und Kennzeichnung
- technische Dokumentation sowie Ausstellung und Aufbewahrung der Konformitätserklärung
- Kooperationspflicht gegenüber Behörden
Hersteller: Registrierung, Mengenmeldungen und erweiterte Herstellerverantwortung
Hersteller ist derjenige, der innerhalb eines Mitgliedstaats niedergelassen ist und Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in diesem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitstellt.
- Registrierung in nationalen Registern je Land
- Mengenmeldungen je Land
- Kostentragung je Land
- Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR)
- Wichtig für die Einordnung: Mehrere Rollen können gleichzeitig zutreffen.
Pflichten ab 2026: Kennzeichnung, Stoffverbote, Konformität, EPR
Der Aufwand startet jetzt, auch wenn Pflichten gestaffelt greifen.
- Kennzeichnung von Verpackungen
- Registrierung und Meldung von Verpackungsmengen
- Limitierung bestimmter Stoffe, zum Beispiel PFAS
- EU Konformitätserklärung als Nachweis
- neue Pflicht zur erweiterten Herstellerverantwortung
- Bestellung eines Bevollmächtigten, wenn du in keinem Mitgliedstaat niedergelassen bist
Kennzeichnung nach Artikel 15: Was spätestens ab 12.08.2026 draufstehen muss
Für die Kennzeichnung kann ein Basis Set bereitgestellt werden, das auf der Verpackung oder über einen Datenträger wie einen QR-Code bereitgestellt werden kann.
Dazu zählen insbesondere:
- Name, Handelsname oder Marke
- Postanschrift einer zentralen Kontaktstelle
- gegebenenfalls eine elektronische Kontaktmöglichkeit
- eine Typen, Chargen oder Seriennummer oder ein vergleichbares Kennzeichen zur eindeutigen Identifikation
Ein entscheidender Hinweis steht direkt dabei: Wer als Erzeuger auf der Kennzeichnung ausgewiesen ist, trägt die Erzeugerpflichten. Es wird empfohlen, einen Platzhalter für einen QR-Code frühzeitig einzuplanen, auch wenn er erst ab 2028 verpflichtend wird.
Konformitätserklärung und technische Dokumentation: ohne Nachweise kein Marktzugang
Die Konformitätserklärung ist ein zentraler Nachweis, inklusive Vorlage über einen Anhang der PPWR.
Basis ist eine technische Dokumentation, die folgende Elemente enthalten kann:
- allgemeine Beschreibung der Verpackung und des Verwendungszwecks
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien
- Erläuterungen zum Verständnis von Zeichnungen und Funktionsweise
- Liste relevanter Normen oder Spezifikationen und was davon angewendet wurde
- Beschreibung der gewählten Lösungen, wenn Normen nicht angewendet werden
- Beschreibung, wie Bewertungen durchgeführt wurden, sowie Prüfberichte
Fazit: vier Schritte, die Du sofort anstoßen kannst
- Verpackungsportfolio erstellen
- Rollen klären und Kommunikation mit Lieferanten und Kunden suchen
- Analyse der Verpackungsinformationen
- Erstellung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation je Verpackungstyp
Behalte dabei im Blick:
- Lieferketten und Einkauf: Verpackungspartner müssen PPWR-konform liefern
- Produktdesign: recyclingorientierte Gestaltung wird Pflicht, Materialwahl und Etikettierung prüfen
- Kostenmanagement: EPR-Gebühren steigen bei schlechter Recyclingfähigkeit
- Compliance und Reporting: neue Kennzeichnungs, Registrierungs und Nachweispflichten
- Risiko bei Untätigkeit: Verlust des Marktzugangs, Bußgelder, Imageschaden
Du brauchst bereichsübergreifende Zusammenarbeit, belastbare Verpackungsdaten und aktiv gemanagte Übergangsfristen.
Am Ende geht es bei der PPWR nicht um ein einzelnes Etikett oder eine neue Meldung, sondern um ein durchgängiges System:
- klare Rollen
- saubere Verpackungsdaten
- belastbare Nachweise
- ein Verpackungsportfolio, das sich weiterentwickeln lässt.