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Ozon-Verordnung: Neue Bestätigungen und Codierungen sorgen für Verzögerungen

Was ab sofort bei der Ein- und Ausfuhr ozonabbauender Stoffe zu beachten ist.

Aktualisiert: 21.03.2024 Publiziert: 21.03.2024

Die EU hat in der Verordnung (EU) 2024/590 vom 7. Februar 2024 nun neue Regeln für ozonabbauende Stoffe festgelegt. Diese Vorschriften betreffen Import, Export, Herstellung und Verkauf dieser Stoffe. Die Verordnung tritt am 11. März 2024 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1009/2009, die am 10. März 2024 aufgehoben wird. Als Folge dieser Änderungen hat die EU-Kommission die Einfuhrkontrollmaßnahme für ozonabbauende Stoffe in das TARIC/ EZT-System integriert. Die Ozon-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist das Regelwerk der Europäischen Union zum Schutz der Ozonschicht.

Die Hauptpunkte dieser Verordnung sind:

  • Umsetzung des Montrealer Protokolls, in dem die EU und ihre Mitgliedsstaaten sich verpflichtet haben, Substanzen zu regulieren, die die Ozonschicht schädigen.
  • Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus als im Protokoll vorgeschrieben, sofern technisch und wirtschaftlich machbar.


Maßnahmen und Anforderungen
Die Ozon-Verordnung hat Regeln und Vorgaben, die in der gesamten Europäischen Union gelten. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass der Einsatz und die damit verbundenen Abgase von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen können, auf ein Minimum reduziert werden.
Grundsätzlich sind Stoffe, die die Ozonschicht schädigen, verboten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. In bestimmten Fällen ist die Verwendung dieser Stoffe erlaubt, wenn es noch keine Alternativen gibt. Diese Ausnahmen werden überwacht.

Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören:

  • Generelle Verbote für die Herstellung, Vermarktung, Ein- oder Ausfuhr von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen – auch in Geräten. Es ist auch verboten, Methylbromid für Quarantänezwecke und zur Behandlung vor dem Transport von Waren zu verwenden (Artikel 4, 5, 6, 11 und 12).
  • In Ausnahmefällen können diese Stoffe als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder für wichtige Labor- und Analysezwecke verwendet werden. Es gibt auch zeitlich begrenzte Ausnahmen für kritische Verwendungszwecke von bestimmten Stoffen in bestimmten Geräten (Artikel 7, 8, 10, 13).
  • Festlegung von Quoten für Importeure und Hersteller (Artikel 10 Absatz 2, 16 Absatz 1).
  • Einrichtung von Lizenzen für Ein- und Ausfuhren (Artikel 15, 17, 18).
  • Registrierung für wichtige Labor- und Analysezwecke (Artikel 10 Absatz 4).
  • Kennzeichnungspflicht für Behälter und Ausrüstung, die Stoffe enthalten, die die Ozonschicht schädigen (Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 3, 10 Absatz 3 sowie 11 Absätze 3 und 6).
  • Technische Anforderungen für die Verarbeitung und Zerstörung dieser Stoffe (Artikel 22).
  • Verhinderung von Undichtigkeiten und Abgasen bei der Verwendung dieser Stoffe (Artikel 23).
  • Jährliche Berichterstattung durch nationale Behörden (Artikel 26).
  • Jährliche Berichterstattung durch Unternehmen (Artikel 27).
  • Anforderung an nationale Inspektionen (Artikel 28).

Die Verordnung und die vorgeschlagenen Änderungen sollen sicherstellen, dass die EU ihren Verpflichtungen zum Schutz der Ozonschicht nachkommt und gleichzeitig umweltfreundlichere Praktiken fördert.

Wie wird die neue Verordnung umgesetzt?

Die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden überprüfen, ob die Verbote und Beschränkungen für Ein- und Ausfuhren, die in dieser Regelung festgelegt sind, eingehalten werden. Wenn Produkte zollfrei eingeführt werden sollen, muss das Unternehmen, das in der Zollanmeldung angegeben ist, über die erforderlichen Genehmigungen und Quoten verfügen und im F-Gas-Portal gemäß Artikel 20 registriert sein. Für Importe, die nicht zollfrei sind, gibt der Anmelder in der Zollanmeldung an, wer im F-Gas-Portal registriert ist und die nötigen Quoten besitzt. Im Falle von speziellen Verfahren wie dem Versandverfahren ist das Unternehmen, das über die entsprechenden Quoten oder Genehmigungen gemäß dieser Verordnung verfügt, der Verfahrensinhaber.
Bei Importen von fluorierten Treibhausgasen und Produkten, die diese Gase enthalten oder für ihre Funktion benötigen, müssen in der Zollanmeldung folgende Informationen angegeben werden:

  • Registriernummer im F-Gas-Portal
  • Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)
  • Nettomasse von Massengut-Gasen und Gasen in Produkten
  • Warencode
  • Tonnen CO2-Äquivalent von Massengut-Gasen und Gasen in Produkten
  • Diese Informationen müssen vom Einführer oder, falls nicht verfügbar, vom Anmelder bei Einfuhren und vom Ausführer bei Ausfuhren angegeben werden.

Und wie funktioniert das in der Praxis?

Durch die Neuregelung werden neue Vorschriften und damit einhergehende Prüfmechanismen im Unternehmen, sowie neue Unterlagencodierungen für die Ausfuhr und die Einfuhr, wie z.B. Y792, in Kraft gesetzt.
Wir zeigen dir hier ein klassisches Vorgehen, wie du zum richtigen Ergebnis – und somit zur richtigen Codierung – kommst:

  • EZT- Online öffnen
  • Warennummer suchen
  • Ausfuhrmaßnahmen werden angezeigt
  • Bedingungen prüfen (E013 = Ausfuhrgenehmigung für gelisteten Stoff; Y792 = Besondere Bestimmungen. Code nutzen, wenn der Stoff nicht in der Verordnung genannt ist; Y793 = Stoffe, die die Ozonschicht schädigen, es aber Ausnahmen gelten, bspw. bei privatem Gebrauch.)
  • TARIC- Fußnoten prüfen
  • Export von Waren, die die Ozonschicht schädigen und die im Anhang I gelistet sind, sollen grundsätzlich verboten werden
  • Es gibt Ausnahmen bei der ozonschädigende Stoffe bspw. für Labor & Analysezwecke eingeführt werden dürfen (CD 914)
  • Wenn man mit ozonschädigenden Stoffen handelt, muss Artikel 17.3 beachtet werden und Kennzeichnungspflicht und Dokumentationspflicht einhalten
  • Rechtsvorschriften prüfen
  • Verordnung 2024/590 auswählen
  • Artikel 1 „Gegenstand“ und Artikel 2 „Anwendungsbereich“ prüfen
  • Artikel 4 Abs. 2:„Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten“ – Abgesehen von Ausnahmen (Artikel 5)
  • Anhang I nach Stoff suchen, um zu sehen, ob der Stoff gelistet ist.
  • Wenn der Stoff nicht gelistet ist, dann Codierung „Y792“.
  • FAZIT:
    Die neue Ozon Verordnung sorgt aktuell für Verzögerungen, da neue Codierungen und Bestätigungen erforderlich sind. Die Verordnung wird sich vermutlich in den kommenden Jahren immer weiter verschärfen, damit die Klimaziele der EU eingehalten werden können.

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