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CBAM: CO2-Grenzausgleichsabgabe

Welche Pflichten kommen mit der CO2-Grenzausgleichsabgabe auf Unternehmen zu

Aktualisiert: 17.05.2024 Publiziert: 13.06.2023

Ausfuhranmeldung

CBAM? Was war das doch gleich? Als Zollbeauftragter hast du schon gefühlt so viele Verordnungen und Verantwortlichkeiten und jetzt kommt noch was mit CO2-Grenzausgleich dazu. Wer soll das noch alles händeln. Doch die wichtigste Frage ist, bin ich eigentlich betroffen und wenn ja, wie können wir uns als Zollbeauftragte auch mit dieser Anforderung clever organisieren.

Hier haben wir für dich relevante Fristen, Pflichten und andere wichtige Punkte zusammengefasst. Mehr Details gibt es auch noch in unserem kostenlosen Webinar am 19. Juni.

Was ist der Hintergrund von CBAM

Der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ hat das Ziel, eine Gleichstellung des Kostensatzes für die bei der Herstellung emittierte Treibhausgase zwischen importierten und innerhalb der EU hergestellten Produkten zu erreichen. Zukünftig werden die Kosten für den Ausstoß von Emissionen bis 2034 signifikant ansteigen, da die Möglichkeit der freien Zuteilung von Emissionszertifikaten zukünftig entfällt. Der CBAM soll sicherstellen, dass heimische Hersteller in Bezug auf Treibhausgaskosten gleichwertige Wettbewerbschancen gegenüber ihrer Konkurrenz aus Drittländern haben.

Mit der EU/VO 2023/956 wurde nun ein erster regulatorischer Rahmen geschaffen. Für bestimmte Waren aus Drittländern müssen europäische Importeure zukünftig „CBAM-Zertifikate“ kaufen. Damit wird die Richtlinie 2003/87/EG, die den Handel mit Treibhausgasemmisionen innerhalb der EU regelt (EU-EHS), um auf Kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Reduzierung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, ergänzt.

Welche Warenkreise sind betroffen?

Die Waren, die unter CBAM fallen, unterteilen sich in zwei Anhänge:
Anhang I: gelistete Waren

  • Zement (ex Kapitel 25)
  • Strom (27160000), Achtung: hier gibt es einige Sonderfälle zu beachten!
  • Düngemittel (Kapitel 28, Kapitel 31)
  • Eisen und Stahl (Kapitel 72 und Kapitel 73)
  • Aluminium (Kapitel 76)
  • Chemikalien, aktuell Wasserstoff (28041000)

In Anhang II sind wiederum Eisen und Stahl, Aluminium und Chemikalien genannt und damit hierzu eine Ergänzung zu Anhang I. Für diese Produkte müssen nur direkte Emissionen gemäß Artikel 7 Abs. 1 berücksichtigt werden.

Bei der Prüfung ist also zunächst Anhang I zu prüfen, wenn dort eine Listung gegeben ist, wird Anhang II herangezogen, um auf die korrekte Berechnung der Emissionen abzustellen.

Wer darf CBAM-Produkte zukünftig importieren?

Um die oben genannten Produkte künftig zu importieren, muss der Importeur der Einfuhr von Waren als zugelassener CBAM-Anmelder registriert sein. Der Antrag wird über das eingerichtete CBAM-Register mit Angaben gemäß Artikel 5 Abs. 5 (EORI-Nummer, Kontaktdaten, geschätztes Volumen) eingereicht.

Hinweis: Das CBAM-Register (Artikel 14) wird von der EU-Kommission eingerichtet und enthält alle Daten der zugelassenen CBAM-Anmelder in Form einer elektronischen Datenbank. Aktuell ist das Register noch nicht eingerichtet. Eine Anmeldung ist daher noch nicht möglich. Wir prüfen für Euch die Neuigkeiten rund um CBAM und halten Euch hier auf dem Laufenden.

Waren mit einem Gesamtwert pro Sendung von weniger als 150 EUR sowie Waren für den persönlichen Gebrauch fallen nicht unter CBAM. Ebenso sind Waren mit Ursprung in den im Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten, einschließlich der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island von der Regelung ausgenommen. Sie werden bereits über das EU-EHS System abgedeckt.

Welche Fristen müssen Unternehmen im Auge behalten?

Startschuss für CBAM ist der 01.10.2023. Der erste Berichtszeitraum für einen CBAM-Bericht endet dann bis zum 30.01.2024. Gemäß Artikel 35, muss der CBAM-Bericht folgende Angaben enthalten:

  • Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;
  • tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;
  • gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;
  • CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Aktuell gibt es noch offene Fragen über das Berichtsformat und die Datenermittlung für die Emissionswerte. Dies soll in weiteren Durchführungsrechtsakten beschrieben werden. In dem Übergangszeitraum werden noch keine finanziellen Ausgleichszahlungen erforderlich.
Die Berichtspflicht gilt weder für Erzeugnisse aus der aktiven Veredelung noch für Rückwaren.
Ab 2026 endet die Übergangsphase und die Importeure, die zugelassenen CBAM-Anmelder sind und im Register (Art.14) eingetragen sind, dürfen Waren die unter CBAM fallen in die EU einführen.

Die erste Abgabe einer CBAM-Erklärung wird dann zum 31.05.2027 für das Kalenderjahr 2026 erforderlich sein. Die jährliche CBAM-Erklärung ist immer bis zum 31.05. abzugeben, während der CBAM-Bericht immer quartalsweise erfolgen muss.

Welche Rolle spielen die Zollbehörden

Wichtig zu wissen ist, dass die CBAM-Abgaben nicht mit der Zollanmeldung bzw. dem Steuerbescheid entrichtet werden. Der Einführer von CBAM-relevanten Produkten muss die Verpflichtungen der EU VO 2023/956 nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr erfüllen. Zum Zeitpunkt der Zollanmeldung können die Zollbehörden lediglich anhand der KN-Codes, die in Anhang I EU/VO 2023/956 aufgeführt sind, der Menge und dem Ursprungsland prüfen, ob das Produkt CBAM-relevant ist und dann eine Abfrage vornehmen, ob der Einführer als CBAM-Anmelder zugelassen ist.

Es ist möglich, dass unter den Zolltarifnummern im EZT Online dann entsprechende Ausfuhrhinweise zu finden sind, anhand derer sich sowohl die Zollverwaltung als auch die Unternehmen zur Prüfung orientieren können.

Wie können sich Unternehmen jetzt vorbereiten?

Unternehmen können bereits jetzt prüfen, ob sie von CBAM betroffen sind. Unsere Empfehlung ist:

  • Prüfung der aktuellen Stammdaten, also die Zolltarifnummer gegen den Anhang I der EU/VO 2023/956! Die Unternehmen erhalten eine Liste von Artikeln, die möglicherweise betroffen sind.

Unser Tipp an dich

Bereite dich innerbetrieblich vor: wer kann die Gesamtverantwortung für CBAM übernehmen? Wo bezieht ihr die erforderlichen Daten für die Berechnung der CO2 Emissionen? Im nächsten Schritt solltest Du prüfen, ob diese Waren aus dem Drittland bezogen werden und ob die Ausnahmetatbestände greifen.

Mehr Details gibt es auch noch inunserem kostenlosen Webinar am 19. Juni.

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