Wer ist betroffen?
Aktualisiert: 21.02.2024 Publiziert: 13.02.2024
Zuerst einmal sind alle Unternehmen mit weitreichenden Sorgfaltspflichten, aus diversen Industrie & Handelszweigen (Verpackung, Automotive etc.) betroffen, die mit solchen Waren handeln, diese herstellen und in den Verkehr bringen, importieren oder exportieren.
Über die EU-Seite ist die VO abrufbar „EU-Entwaldungsverordnung“
Soja, Ölpalmen, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk (Bsp. Autoreifen) und Holz
Siehe Anhang I der VO, wo folgende Kapitel als Übersicht dargestellt sind:
01;02;09
12;15;16;18
23;29
38
40
44
49
94
Im Unternehmen eine eigene Prüfung vornehmen, ob Artikel betroffen sind.
Es wird die Unternehmen zwingen Compliance Prozesse neu zu bearbeiten und klar ist auch, dass sie mit finanziellem und personellem Mehraufwand verbunden sind, gekoppelt an Sanktionen.
Auch bestehende vertragliche Beziehungen sind zu prüfen und in Lieferverträgen anzupassen, um die Risikominimierung, einzuhalten.
Für Deutschland (DE) die Behörde für Landwirtschaft & Ernährung, während die Landesbehörden die heimischen Rohstoffe/Erzeugnisse überwachen.
Die zuständigen Behörden arbeiten mit der Zollbehörde ihres Mitgliedsstaats, sowie untereinander in der EU zusammen, was die Kommission miteinschließt und wenn erforderlich mit den Verwaltungsbehörden der Drittländer, um die Einhaltung zu gewährleisten.
Direkt und späteste Anwendung ist nach der Übergangszeit der 30 Dez. 2024, außer Klein und Mittelständler bekommen Zeit bis 30 Juni 2025, um alles umzusetzen.
Wenn solche Erzeugnisse gehandelt oder auf den Markt gebracht werden, welche nicht den Anforderungen entsprechen, dann drohen Sanktionen, wie z.B.: