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Das neue Lieferkettengesetz – die 10 wichtigsten Punkte

Aktualisiert: 18.07.2023 Publiziert: 22.05.2021

Das neue Lieferkettengesetz ist seit Monaten in aller Munde – unumstritten notwendig, inhaltlich nicht neu und von Unternehmen in der praktischen Umsetzung offenbar unterschätzt. Im Allgemeinen dient das Lieferkettengesetz dazu, Unternehmen zu verpflichten, ihrer Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt nachzukommen. Bis dato wurden Unternehmen bei einer Verletzung des Lieferkettengesetzes nicht haftbar gemacht. Bereits 2018 wurden die Grundpfeiler der Sorgfaltspflicht verankert und Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die entsprechenden Prozesse freiwillig zu veranlassen. Ziel war und ist, für im Ausland beschaffte Waren entlang der kompletten Lieferkette Verstöße gegen Arbeitsbedingungen und umweltschädigende Verfahren zu eliminieren.

 

Das neue Lieferkettengesetz – Fakten

Welche Unternehmen sind ab wann betroffen?

Geplant war die Umsetzung des neuen Lieferkettengesetzes ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen ab einer Größe von 3000 Mitarbeiter*innen gelten. Ab dem 1. Januar 2024 sollten dann Unternehmen ab einer Größe von 1000 Mitarbeiter*innen folgen. Die weitere Planung ab 2026 sollen Anpassungen, beispielsweise eine Absenkung der Unternehmensgröße oder Erhöhungen der Bußgelder, beinhalten. Diese Anpassungen hängen von den, bis dahin erreichten Zielsetzungen des Lieferkettengesetzes ab. Aufgrund vieler offener rechtlichen Fragen wird das neue Lieferkettengesetz in der verbindlichen Ausführung erst einmal ausgebremst. Sicher ist allerdings, das neue Lieferkettengesetz kommt.

Haftungsfragen im Lieferkettengesetz?

Unternehmen sollen zunächst nur für ihre direkten Zulieferer verantwortlich sein, also nicht für die gesamte Lieferkette. Falls einem Unternehmen allerdings ein Missstand in der Lieferkette bekannt wird, ist es verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Sobald einem deutschen Unternehmen nachgewiesen werden kann, dass es von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette wusste, aber nichts dagegen unternommen hat, können hohe Bußgelder verhängt werden. Es drohen unter Umständen Bußgelder in Millionenhöhe. Zuständig für Durchsetzung und Kontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine zivilrechtliche Haftung wird es allerdings nicht geben.

 

Die Lieferkette ist auch eine Menschenkette

Das Lieferkettengesetz fokussiert sich deshalb auf die Einhaltung der Menschenrechte. Was für uns selbstverständlich scheint, muss zukünftig kontrolliert und dokumentiert werden. Hier die 10 wichtigsten Punkte der Sorgfaltspflicht, auf die man genauer schauen muss.

Unternehmen sollen…

1. DIE INTERNATIONALEN MENSCHENRECHTE UNTERSTÜTZEN UND ACHTEN

Unternehmen haben die Verantwortung, Menschenrechte zu respektieren. Außerdem sollen Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Menschenrechte zu unterstützen und zu fördern. Die Arbeitsbedingungen liegen vor allem in Entwicklungsländern deutlich unter den internationalen Standards und nationalen gesetzlichen Anforderungen. Das führt oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen.

2. SICHERSTELLEN, SICH NICHT AN MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN MITSCHULDIG ZU MACHEN

Unternehmen sollen dafür Sorge tragen, dass die Menschenrechte innerhalb ihrer Lieferketten eingehalten werden.

3. ALLEN FORMEN VON ZWANGSARBEIT ENTGEGEN WIRKEN

Als Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit gilt

jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, z.B. Menschenhandel.

Es gilt ein allgemeines Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen.

4. JEGLICHE FORM VON KINDERARBEIT VERHINDERN

Fälle von Kinderarbeit finden sich besonders in arbeitsintensiven Industrien, nicht nur in Entwicklungsländern, sondern auch in Europa. Branchen wie Landwirtschaft, Textilproduktion, Bergbau, Spielzeug- oder Elektronikproduktion sind davon betroffen.

5. DISKRIMINIERUNG ENTGEGEN WIRKEN

Ungleichbehandlung auf Grund von:

  • Abstammung
  • sozialer Herkunft
  • Gesundheitsstatus
  • Behinderung
  • sexueller Orientierung
  • Alter
  • Geschlecht
  • politischer Meinung
  • Religion

ist unzulässig.

6. IM UMGANG MIT UMWELTPROBLEMEN DEM VORSORGEPRINZIP FOLGEN

Aus der schädlichen Verunreinigung des Bodens, des Wassers oder der Luft können sich folgende Konsequenzen für die Menschen ergeben:

  • Zerstörung der natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung
  • Kein Zugang zu sauberem Trinkwasser
  • Gesundheitsschäden

 7. UMWELTFREUNDLICHE TECHNOLOGIEN VORANBRINGEN

Produktion und Verwendung von verbotenen Chemikalien, die nicht umweltgerechte Lagerung und Entsorgung von Abfällen sind unzulässig und daher zu unterbinden. Ebenso die nicht fachgerechte Handhabung und Entsorgung erlaubter Chemikalien.

8. GRÖSSERES UMWELTBEWUSSTSEIN FÖRDERN

Lieferketten haben häufig schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt. Es gilt die Risiken, wie nicht fachgerechte Entsorgung von Giftmüll, Wasserverschmutzung, der Verlust von Biodiversität, Entwaldung, die langfristige Schädigung von Ökosystemen, schädliche Emissionen in die Atmosphäre, ein hoher Ausstoß an Treibhausgasen und Energieverbrauch, zu analysieren und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

9. VEREINIGUNGSFREIHEIT UND DAS RECHT AUF KOLLEKTIVVERHANDLUNGEN WAHREN

Folgende Vorgaben und Rechte der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit müssen beachtet werden:

  • Mitarbeiter können sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten
  • Gründung, Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft darf nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen genutzt werden
  • Gewerkschaften dürfen sich frei betätigen
  • Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen muss gewährt werden

10. GEGEN ALLE ARTEN DER KORRUPTION, ERPRESSUNG UND BESTECHUNG EINTRETEN

Betrügerische Machenschaften bei Lieferanten, in Zusammenarbeit mit korrupten staatlichen Stellenmüssen anhand Risikoanalysen nach bestem Wissen erfasst und entgegengewirkt werden. Die Folge von Korruption sind minderwertige Produktqualität, Haftungsfragen und Rufschädigung des Unternehmens.

Anforderungen an das Lieferkettengesetz: jetzt Maßnahmen ergreifen

Die folgenden, gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen müssen im Zusammenhang mit dem neuen Lieferkettengesetz ergriffen werden. Diese sollten in die bestehenden Prozesse integriert und ständig überwacht werden um die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zu gewährleisten.

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

 

FAZIT

Durch das neue Lieferkettengesetz werden Eckpfeiler gesetzt, um gegen die Ausbeutung von Arbeitnehmern und menschenrechtswidrige Arbeitsbedingungen vorzugehen. Jedes Unternehmen sollte maßgeblich daran beteiligt sein, sich für faire und nachhaltige Bedingungen entlang der Lieferkette einzusetzen.

Das neue Lieferkettengesetz führt für viele Unternehmen sicherlich zu erhöhtem Zeit- und Kostenaufwand. Allerdings nimmt auch das Bewusstsein der Verbraucher für verantwortungsvoll hergestellte Produkte zu. Allein die negative Berichterstattung in den Medien dürfte in vielen Fällen schon genug Anlass bieten, künftig die eigene Lieferkette strenger zu überprüfen.

Der Weg zur transparenten Lieferkette ist zukunftsorientiert sicherlich der richtige.

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